Die angefochtene Baubewilligung verstosse auch nicht gegen das Koordinationsgebot, da mit der Auflage, dass mit den Abbruch- und Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen sei, eine hinreichende Verknüpfung von Baubewilligungs- und Teilstrassenplanverfahren erfolgt sei. Mit dem Korrekturgesuch seien die Höhe des Hauses Nord sowie die Zahl und Grösse der Dachgauben reduziert worden, wodurch – in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das Architektenkollegium – eine gute Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche Umgebung gegeben sei.