Anzahl Wohneinheiten bereits bei der Bewilligung des Neubaus auf Grundstück Nr. 007 (Haus zur N.___) hätte stellen müssen. Die angefochtene Baubewilligung verstosse auch nicht gegen das Koordinationsgebot, da mit der Auflage, dass mit den Abbruch- und Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen sei, eine hinreichende Verknüpfung von Baubewilligungs- und Teilstrassenplanverfahren erfolgt sei.