b) Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch Dr.iur. Rudolf Schwager, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Erschliessung sei hinreichend, da für die Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage nur ein kurzes Teilstück der N.___strasse beansprucht werden müsse und deren Breite aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und der guten Übersichtlichkeit genüge. Die Verneinung der hinreichenden Erschliessung durch die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, da sich die Frage einer Aufklassierung der N.___strasse in eine Gemeindestrasse zweiter Klasse aufgrund der