Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 4/20 werde, nicht stimmen. Die spitzwinklige Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage genüge den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht. Die übermässige Höhe des Hauses Nord habe negative Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB für die benachbarten Rekurrenten zur Folge. D. a) Mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.