Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands – sowohl zur M.___strasse als auch zur N.___strasse – sei zu Unrecht erfolgt, weil die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Auch die Reduktion des Gebäudeabstands von 8 m auf 6 m sei unzulässig, weil die dafür nötigen Voraussetzungen von Art. 24 BauR nicht erfüllt seien. Da Art. 12 BauR keine konkreten Vorschriften zur äusseren Erscheinungsform von Bauten und Anlagen enthalte, gelte subsidiär Art. 67 BauG. Der Niveaupunkt des Hauses Nord könne, wenn der Geländeverlauf in der Umgebung berücksichtigt