Das bewilligte Bauvorhaben präjudiziere das nachfolgende Strassenplanverfahren. Die schiefwinkligen, ineinander verschränkten Baukörper mit übermässig vielen und zu grossen Gauben sowie unruhiger, heterogener Fensteranordnung und horizontal schief verlaufenden Dächern würden sich nicht gut ins Ortsbild einfügen; damit würden die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 1 BauR verletzt. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands – sowohl zur M.___strasse als auch zur N.___strasse – sei zu Unrecht erfolgt, weil die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei.