Zur Begründung wird geltend gemacht, das Begehren um Erlass einer Planungszone hätte zuständigkeitshalber dem Stadtrat zur Entscheidung unterbreitet werden müssen. Die Baukommission sei dazu nicht zuständig gewesen. Die ungenügende Erschliessung stelle kein Bauhindernis von untergeordneter Bedeutung dar, welches mit einer Auflage beseitigt werden könne. Mit der Erteilung der Baubewilligung trotz fehlender hinreichender Erschliessung sei die Koordinationspflicht verletzt worden. Das bewilligte Bauvorhaben präjudiziere das nachfolgende Strassenplanverfahren.