Auch sehe Art. 12 BauR bewusst keine Bestimmungen zur äusseren Erscheinungsform von Bauten und Anlagen vor; Art. 67 BauG komme vorliegend nicht zur Anwendung, womit auch keine maximale Gebäudehöhe gelte. Als Richtwert werde jedoch Art. 6 des früheren, bis 14. Dezember 2012 geltenden Baureglements der Gemeinde X.___ beigezogen, welcher eine maximale Gebäudehöhe von 8 m vorgesehen habe. Das Haus Süd überschreite diese damals geltende Gebäudehöhe bloss um 5 %. Die Unterschreitung des Strassenabstands sei ein charakteristisches Merkmal des Ortsbilds und solle im Ortsbildschutzgebiet von Neubauten übernommen werden.