e) Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 erteilte die Baukommission der Stadt Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Sie hiess die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.___, L.___, C.___, D.___, der E.___, der O.___ AG, von G.___ sowie H.___ bezüglich der ungenügenden Erschliessung und der Unzulässigkeit einer Ersatzabgabe für fehlende Besucherparkplätze gut, wies sie im Übrigen jedoch ab. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es brauche keine Planungszone. Das Bauvorhaben füge sich gut in die Umgebung ein, was auch das Architektenkollegium der Stadt Z.___ bestätigt habe; damit seien die Vorgaben von Art. 5 SchutzV erfüllt. Auch sehe Art.