Titus Marty, Rechtsanwalt, Wil, vertreten wurden, rügten sie, das Bauvorhaben verletze die kantonalgesetzlichen Bestimmungen für die Kernzone bzw. die subsidiäre Regelung von Art. 67 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG). Es missachte zudem die für die Kernzone geltende besondere Gestaltungsvorschrift von Art. 12 Abs. 1 des Baureglements der früheren Gemeinde X.___ vom 14. Dezember 2012 (BauR). Der für das Haus Nord ermittelte Niveaupunkt sei falsch ermittelt worden, was eine Überschreitung der Gebäudehöhe zur Folge habe.