Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BDE 2021 Nr. 29 finden Sie im angehängten PDF-Dokument