BDE 2021 Nr. 29 Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist.