{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=2a03507011d9c2acd7ede87ce2c32e2d", "Checksum": "8c4a677f71e4b997d657a48b544c4a21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:48:02", "Checksum": "30d7dd25b905f4463c1c09240aec5f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861\n\n5.5 Die Rekurrenten beanstanden sodann, dass der Niveaupunkt\nbeim Haus Nord falsch ermittelt worden sei. Der fragliche Niveaupunkt\nkönne – unter Berücksichtigung des Geländeverlaufs in der Umgebung und der bestehenden Aufschüttung zur Garage und zum heutigen Sitzplatz hin – nicht stimmen. Den Rekurrenten ist zuzustimmen,\ndass die Ermittlung des Niveaupunkts aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar ist. Der eingezeichnete Verlauf des gewachsenen Terrains scheint um einiges tiefer zu liegen als der angegebene Niveaupunkt des Hauses Nord. Es ist jedoch auch anzumerken, dass es in der Kernzone keine Vorgaben betreffend Gebäudehöhe oder Geschosszahl gibt. Vielmehr sind die zulässigen Gebäude-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 17/20\ndimensionen im Einzelfall aufgrund der Einfügung in die charakteristische bauliche Umgebung festzulegen. Entsprechend spielt auch der\nNiveaupunkt als Ausgangspunkt zur Bestimmung der Gebäudehöhe\nund der Geschossart im vorliegenden Fall für sich allein keine wesentliche Rolle. Mangels Entscheidrelevanz durfte die Vorinstanz deshalb\nauf weitere Abklärungen und Beweisabnahmen in Bezug auf den Niveaupunkt verzichten.\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass infolge ungenügender Koordination zwischen der angefochtenen Baubewilligung und dem Teilstrassenplan N.___strasse die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Baukommission Z.___ vom 6. Juni 2017 aufzuheben sind.\nDer Rekurs erweist sich somit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.\n\n7.\n7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten den Rekursgegnern zu überbinden.\n\n7.2 Der von P.___ am 21. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n8.\nRekurrenten, Rekursgegner und Vorinstanz stellen ein Begehren um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n8.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren\nzudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,\ndie den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis\nVRP). Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung (sGS 963.75;\nabgekürzt HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege\nvor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Für ein\naussergewöhnlich aufwendiges Verfahren kann das Honorar um 100\nProzent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine\nPauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendi-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 18/20\ngen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach\nständiger Praxis des Baudepartementes wird für durchschnittlich\nschwierige Rekursverfahren (ohne Rekursaugenschein) regelmässig\nein mittleres Honorar von Fr. 2'750.–, bzw. von Fr. 3'250.– mit Rekursaugenschein, zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt, sofern ein\nbegründeter Antrag auf Entschädigung der Mehrwertsteuer gestellt\nwurde.\n\n8.2.1 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten reichte am 12. März 2021\neine Kostennote über insgesamt Fr. 4'928.35 (bestehend aus einem\nHonorar von Fr. 4'400.–, plus 4 % Barauslagen, plus 7,7 % Mehrwertsteuer) ein. Er begründete die über dem mittleren Honorar liegende\nKostennote mit der besonderen Schwierigkeit des Rekurses sowie damit, dass er eine Vielzahl an Rekurrenten vertreten habe und ein mehrfacher Schriftenwechsel stattgefunden habe. Das vorliegende Rekursverfahren ist – entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten –\nnur als durchschnittlich schwierig zu werten. Aufgrund der Vertretung\nmehrerer Rekurrenten und des umfangreichen Schriftenwechsels ergeben sich jedoch besondere Umstände und dadurch ein überdurchschnittlicher Aufwand für den Rechtsvertreter der Rekurrenten, die es\nrechtfertigen, die üblicherweise zugesprochene pauschale Entschädigung von Fr. 2'750.– antragsgemäss um 60 %, also um Fr. 1'650.–, zu\nerhöhen. Die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung in der\nHöhe von insgesamt Fr. 4'400.– zuzüglich vier Prozent (pauschale)\nBarauslagen (Fr. 176.–) plus Mehrwertsteuer erscheint als angemessen. Die ausseramtliche Entschädigung ist von den Rekursgegnern zu\nbezahlen.\n\n8.3 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n8.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der\nausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach\nst.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,\nS. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser\nRegel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs der E.___, V.___, und von G.___, U.___, wird\nzufolge Rückzugs von der Geschäftsliste des Baudepartementes\nabgeschrieben.\n\nb) Der Rekurs von A.___, B.___, C.___, D.___ und H.___, alle\nX.___, sowie von F.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen\ngutgeheissen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n"}