{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=2a03507011d9c2acd7ede87ce2c32e2d", "Checksum": "8c4a677f71e4b997d657a48b544c4a21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:48:02", "Checksum": "30d7dd25b905f4463c1c09240aec5f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 15/20\nNach ständiger Rechtsprechung ist in Gebieten mit erhöhten ästhetischen Anforderungen das Baugesuch stets einschliesslich der konkreten Fassaden- und Dachgestaltung sowie Material- und Farbwahl zu\nbeurteilen, weil andernfalls die Einfügung der Baute bzw. die allfällige\nBeeinträchtigung eines Schutzgegenstands noch nicht abschliessend\nbeurteilt werden kann (GVP 2010 Nr. 132; VerwGE B 2011/122 vom\n1. Mai 2012 Erw. 2.3; BDE Nr. 32/2019 vom 5. Juni 2019 Erw. 5; BDE\nNr. 20/2020 vom 20. März 2020 Erw. 2.5.1 ff.; BDE Nr. 33/2020 vom\n5. Mai 2020 Erw. 3.1). Diesen Anforderungen kamen die Rekursgegner vorliegend nicht nach; das Baugesuch wurde ohne Material- und\nFarbkonzept eingereicht. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung der östlich unmittelbar angrenzende Neubau des Hauses\n\"Zur N.___\" im Gang war, ändert nichts an der Tatsache, dass für die\nBaugrundstücke erhöhte ästhetische Anforderungen bestehen. Obwohl das Baugrundstück im Ortsbildschutzgebiet liegt und das Architektenkollegium noch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass\nein angepasstes Material- und Farbkonzept als Teil der Baueingabe\nzu erbringen sei, sah die Vorinstanz von einer gleichzeitigen Prüfung\ndes gesamten Bauvorhabens ab bzw. war ihr mangels Vollständigkeit\nder Baugesuchsunterlagen eine gleichzeitige Prüfung erst gar nicht\nmöglich. Die Vorinstanz war sich jedoch der Notwendigkeit eines umfassenden Material- und Farbkonzepts bewusst und ordnete deshalb\nin Ziff. 4 der Auflagen zur Baubewilligung vom 6. Juni 2017 die Nachreichung eines solchen noch vor Baubeginn an. Damit verwies sie die\nPrüfung der Fassaden- und Dachgestaltung sowie der Material- und\nFarbwahl in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren, was in Gebieten mit erhöhten ästhetischen Anforderungen nach dem oben Gesagten gerade unzulässig ist. Somit ergibt sich, dass der Rekurs auch infolge unvollständiger Gesuchsunterlagen bzw. daraus resultierender\nunkoordinierter Beurteilung des Baugesuchs gutzuheissen und die\nBaubewilligung aufzuheben gewesen wäre.\n\n5.3 Im Weiteren wenden die Rekurrenten ein, die geplante, spitzwinklige Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage in die N.___strasse genüge\nden Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht.\n\nEine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt und den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Das TBA führt in Bezug auf die geplante Grundstückszufahrt im Amtsbericht vom 19. Februar 2021 aus, die nötigen Sichtweiten auf die N.___strasse und die M.___strasse seien von dieser\naus nicht eingehalten, da es sich um eine schleifend angelegte Zufahrt\nhandle. Eine solche sei an sich schon aus grundsätzlichen Sicherheitsaspekten zu vermeiden, in einem Verkehrsknoten zweier öffentlicher Strassen sei sie aber überhaupt nicht verantwortbar. Die geplante\nTiefgarageneinfahrt ist damit nicht verkehrssicher ausgestaltet und\nkann daher nicht als hinreichende Erschliessung betrachtet werden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 16/20\nDas Bauvorhaben wäre also auch mangels einer hinreichend verkehrssicheren Zufahrt zu den Baugrundstücken nicht bewilligungsfähig.\n\n5.4 Die Rekurrenten rügen weiter, die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands – sowohl zur M.___strasse als\nauch zur N.___strasse – sei zu Unrecht erteilt worden.\n\n5.4.1 Gemäss Art. 108 Abs. 2 StrG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Strassenabstandsvorschriften bewilligen, wenn weder\nVerkehrssicherheit noch Strasse beeinträchtigt werden (Bst. a),\nSchutzobjekte nach Art. 115 PBG zu erhalten sind (Bst. b) oder reduzierte Abstände für Lärmschutzanlagen der Einhaltung der Lärmschutzgesetzgebung dienen (Bst. c). Ausnahmen nach Strassenrecht\nsind nur zurückhaltend und einzig bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zu gewähren, auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht zwingend\nnach einem Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 Bst. a BauG verlangt\n(GVP 2006 Nr. 35 S. 155; D. GMÜR, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1988, Art. 108 N 3) und strassenrechtliche Ausnahmebewilligungen nicht nur bei Vorliegen einer eigentlichen Ausnahmesituation erteilt werden dürfen (VerwGE B 2013/50 und 51 vom 8. Juli 2014\nErw. 3.3.2; BDE Nr. 5/2021 vom 20. Januar 2021 Erw. 7.1).\n\n5.4.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die geplanten Neubauten\nden Strassenabstand sowohl zur M.___strasse als auch zur\nN.___strasse (teilweise massiv) unterschreiten. Die DMP führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 zum Amtsbericht diesbezüglich aus, die von der Vorinstanz bewilligte Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der M.___strasse sei aus\ndenkmalpflegerischer Sicht erforderlich. Demgegenüber werde die\nUnterschreitung des Strassenabstands zur N.___strasse zwar ortsbaulich als passend empfunden, diese Abstandsunterschreitung sei\naber nicht mit Gründen des Ortsbildschutzes rechtfertigbar. Unter diesen Umständen ist mit den Rekurrenten davon auszugehen, dass zumindest die ausnahmsweise Unterschreitung des Strassenabstands\nentlang der N.___strasse durch das Haus Süd nicht zu Recht bewilligt\nwurde.\n\n"}