{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=2a03507011d9c2acd7ede87ce2c32e2d", "Checksum": "8c4a677f71e4b997d657a48b544c4a21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:48:02", "Checksum": "30d7dd25b905f4463c1c09240aec5f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 13/20\n4.3 Allein schon aufgrund dieser ungenügenden Koordination zwischen der angefochtenen Baubewilligung und dem Teilstrassenplan\nist die Baubewilligung aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen. Dabei ist unter Verweis auf den ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden BDE Nr. 28/2021 anzumerken, dass selbst bei einer Koordination\ndes vorliegend streitgegenständlichen Bauvorhabens mit dem in den\nRekursverfahren Nrn. 20-3788 und 20-3795 streitgegenständlichen\nTeilstrassenplan die erforderliche hinreichende Erschliessung des\nQuartiers N.___ nicht gegeben wäre, weil sowohl der vorgesehene\nWendeplatz am Ende der N.___strasse als auch der geplante\nEinmündungsbereich der N.___strasse in die M.___strasse\nungenügend dimensioniert sind.\n\n5.\nBei diesem Ergebnis erübrigten sich eigentlich weitere Ausführungen\nzum geplanten Bauvorhaben. Aus verfahrensökonomischen Gründen\nscheint es jedoch angezeigt, auf die wesentlichsten zusätzlichen\nMängel des Bauvorhabens im Folgenden noch kurz einzugehen.\n\n5.1 Die Rekurrenten rügen eine unzulässige Unterschreitung des\nGebäudeabstands zwischen den geplanten Mehrfamilienhäusern, wogegen die Rekursgegner der Ansicht sind, in der Kernzone gebe es\ngar keinen Gebäudeabstand.\n\n5.1.1 Art. 12 Abs. 2 BauR sieht für Bauten in der Kernzone einen allseitigen Grenzabstand von 4 m vor. Der Gebäudeabstand ist nach\nArt. 57 BauG – der Art. 93 PBG entspricht – die kürzeste Entfernung\nzwischen zwei Fassaden (Abs. 1). Fehlen im Baureglement Vorschriften zum Gebäudeabstand, so ist der Gebäudeabstand gleich der\nSumme der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände\n(Abs. 2), wobei der Gebäudeabstand auch zwischen Gebäuden auf\ndem gleichen Grundstück einzuhalten ist (Abs. 4). Gemäss Art. 24\nBauR wird zwischen Bauten auf dem gleichen Grundstück, die betrieblich oder funktionell zusammengehören, ein reduzierter Gebäudeabstand bewilligt, wenn dadurch weder wohn- noch arbeitshygienische\nNachteile entstehen (keine nach Art. 34 Bst. c BauR erforderlichen\nFenster) noch öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden\nund eine architektonisch gute Lösung erzielt wird (Abs. 1). Zwischen\nHauptbauten kann unter diesen Voraussetzungen der Gebäudeabstand bis auf 6 m reduziert werden (Abs. 2).\n\n5.1.2 Vorliegend müsste also zwischen dem Haus Nord und dem\nHaus Süd grundsätzlich ein Gebäudeabstand von 8 m eingehalten\nwerden (Art. 57 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BauR).\nZwischen der südwestlichen Fassade des Hauses Nord und der nordöstlichen Fassade des Hauses Süd wird jedoch bloss ein Gebäudeabstand von 6 m eingehalten. Selbst zwischen der nordöstlichen Ecke\ndes Hauses Süd und der südwestlichen Fassade des Hauses Nord\nbesteht lediglich ein Gebäudeabstand von etwa 7 m.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 14/20\nBereich der Abstandsunterschreitung (1. OG)\n\nDamit diese Unterschreitung nach Art. 24 BauR zulässig wäre, müsste\nes sich bei den beiden Häusern Nord und Süd um betrieblich oder\nfunktionell zusammengehörende Bauten handeln. Die beiden Mehrfamilienhäuser sind zwar unterirdisch über die gemeinsame Tiefgarage\nmiteinander verbunden, weisen aber ansonsten keine Zusammengehörigkeit auf. Es sind keine betrieblichen oder funktionalen Gründe ersichtlich – und solche werden von der Vorinstanz und den Rekursgegnern auch nicht vorgebracht –, weshalb die beiden Gebäude näher\naneinandergebaut werden müssten. Allein der Umstand, dass die\nMehrfamilienhäuser über eine gemeinsame Tiefgarage verfügen, vermag die Unterschreitung des Gebäudeabstands jedenfalls nicht zu\nrechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich im Bereich der Abstandsunterschreitung im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss des Hauses Süd jeweils die Koch-, Ess- und Wohnbereiche befinden. Ein Teil\nder Fenster in den Koch-, Ess- und Wohnbereichen dieser beiden Geschosse sind nach Osten gerichtet und befinden sich folglich im Bereich der gerügten Abstandsunterschreitung. Im zweiten Obergeschoss des Hauses Süd ist das einzige Fenster des Zimmers 2 nach\nOsten gerichtet und befindet sich damit ebenfalls im Bereich der Abstandsunterschreitung. Die Voraussetzung, wonach keine der nach\nArt. 34 Bst. c BauR erforderlichen Fenster für die Belichtung von Aufenthaltsräumen von einem reduzierten Gebäudeabstand betroffen\nsein dürfen, ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Die Unterschreitung des\nGebäudeabstands von 8 m ist damit nicht zulässig und hätte ebenfalls\ndie Aufhebung der Baubewilligung zur Folge gehabt.\n\n5.2 Die Rekurrenten machen zudem geltend, die geplanten Neubauten würden sich nicht gut in die charakteristische Umgebung einordnen. Mit Eingabe vom 12. März 2021 rügen sie, es fehle das erforderliche Material- und Farbkonzept, weshalb die Frage der Einordnung\nderzeit noch gar nicht beurteilbar sei.\n\n"}