{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=2a03507011d9c2acd7ede87ce2c32e2d", "Checksum": "8c4a677f71e4b997d657a48b544c4a21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:48:02", "Checksum": "30d7dd25b905f4463c1c09240aec5f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861\n\n4.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(SR 700; abgekürzt RPG) ist Land insbesondere dann erschlossen,\nwenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Da\ndas Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die\nAnforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen\nRecht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht unter Berücksichtigung des Raumplanungs- und Umweltschutzrechts des Bundes,\nBern 2003, Rz. 508). Nach Art. 49 Abs. 2 Bst. a BauG ist Land strassenmässig erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn\nsie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch\nder bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von\nden öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann und –\nwenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist\n(HEER, a.a.O., Rz. 513; BDE Nr. 2/2021 vom 11. Januar 2021\nErw. 6.2.1). Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen\nnicht, ist grundsätzlich die Baubewilligung zu verweigern. Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können lediglich untergeordnete\nMängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, die Bewilligung mit gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung\ndes Projekts erfordern. Die Anordnung von Nebenbestimmungen\nkommt mit anderen Worten nicht in Betracht, wenn ohne grösseren\nplanerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben\nsind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen\nAuswirkungen dies nach sich zieht. Es geht beispielsweise nicht an,\neinen Bau zu bewilligen mit der Auflage, die fehlende Erschliessung\nmüsse vor Baubeginn geregelt sein. Dies folgt aus dem Grundsatz der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 12/20\nEinheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden soll. Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25a RPG verlangt, dass ein\ngeplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nur dann\nzulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und sich daraus\nkeine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das\nProjekt ergeben oder ergeben können (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 Erw. 2.5 mit Hinweisen; VerwGE\nB 2014/100 vom 27. April 2016 Erw. 7.1).\n\n4.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Beschluss selbst zum Ergebnis, dass die Erschliessung über die bestehende N.___strasse,\neine Gemeindestrasse 3. Klasse, für die geplanten Neubauten auf den\nGrundstücken Nrn. 001 und 002 unzureichend sei. Aus diesem Grund\nwurde die Baubewilligung mit der Auflage verbunden, dass mit den\nBau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für die Umklassierung der N.___strasse in eine Gemeindestrasse 2. Klasse und der damit verbundene Ausbau der\nN.___strasse in Rechtskraft erwachsen seien. Die Vorinstanz war sich\nsomit bewusst, dass zwischen dem Bauvorhaben und dem nachfolgend ausgearbeiteten – und inzwischen in den Rekursverfahren\nNrn. 20-3788 und 20-3795 zu beurteilenden – Teilstrassenplan\nN.___strasse eine Abhängigkeit besteht, womit sie auch die Pflicht zur\nKoordination der beiden Anliegen (Baubewilligungs- und Teilstrassenplanverfahren) hätte erkennen müssen. Um dieser Koordinationspflicht nachzukommen, genügte es jedoch nicht, die vorliegend umstrittene Baubewilligung vorab zu erteilen und nur mit der Auflage zu\nverknüpfen, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen\nwerden dürfe, wenn der für die Erschliessung notwendige Teilstrassenplan für den Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen\nsei. Es macht nicht nur wenig Sinn, zuerst die Platzierung von Neubauten auf einem Grundstück zu bewilligen und dabei gleichzeitig\nauch noch Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Abstands\nvon den bestehenden, ungenügend ausgebauten Erschliessungsstrassen zu gewähren. Durch ein solches Vorgehen wird der künftige\nStrassenausbau geradezu negativ präjudiziert. Die Vorinstanz verkannte somit, dass es sich bei der hinreichenden Erschliessung nicht\num ein untergeordnetes Bauhindernis handelt, welches mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung,\ndie für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Mit der zeitlich vorgelagerten Erteilung der\nBaubewilligung präjudizierte die Vorinstanz den nachfolgenden Teilstrassenplan, welcher eigentlich Voraussetzung für die zu bewilligenden Bauprojekte hätte sein müssen. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell\nbehandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht\nverstossen.\n\n"}