{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=2a03507011d9c2acd7ede87ce2c32e2d", "Checksum": "8c4a677f71e4b997d657a48b544c4a21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:48:02", "Checksum": "30d7dd25b905f4463c1c09240aec5f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 10/20\n(Art. 172 Bst. a PBG). Gestützt auf Art. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren\ngrundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte\n(Art. 173 Abs. 1 PBG). Vorbehalten bleibt die Anwendung neuen\nRechts, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist (Art. 173\nAbs. 2 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 6. Juni 2017. Mithin sind vorliegend somit grundsätzlich weiterhin das Baugesetz und das kommunale Baureglement\nanwendbar.\n\n3.\nDie Rekurrenten machen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres\nAnspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Vorinstanz bei der\nFrage der Einfügung der umstrittenen Mehrfamilienhäuser ins Ortsbild\nlediglich auf die Ausführungen des Architektenkollegiums verwiesen\nhabe, ohne sich mit den auch nach der Einreichung der Korrekturpläne\nverbliebenen Rügen und Einwendungen der Einsprecher auseinanderzusetzen.\n\n3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem,\ndass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft\nprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die\ngrundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der\nBürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst\nsein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten\nkann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche\nsich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese\nausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf\ndie für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken\n(BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch\nauf jeden Fall angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und\nverständlich, sein. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung\numso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist\nund je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift\n(BGE 112 IA 107 Erw. 2b mit Hinweisen; BDE Nr. 82/2020 vom\n28. August 2020 Erw. 3.1).\n\n3.2 Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Beschluss die Stellungnahme des Architektenkollegiums vom November 2016 sowie den\nNachtrag vom März 2017 zum Korrekturgesuch wider und schliesst\nsich in der Folge dieser Expertenmeinung ausdrücklich an. Dadurch\nmacht sie die Ausführungen des Architektenkollegiums zu ihren eigenen Erwägungen. Die Erwägung der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, dass durch die Projektanpassung die verbliebenen Mängel\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 11/20\nam Projekt beseitigt und die Einfügung in die Umgebung gelungen sei,\ngibt zu verstehen, dass die übrigen Einwendungen der Einsprecher\nvon ihr nicht als ausschlaggebend betrachtet wurden. Eine solche Begründung ist zwar knapp, aber zulässig, zumal sich die Vorinstanz\nnicht ausdrücklich zu jeder tatbeständlichen Behauptung äussern\nmuss. Aus dem angefochtenen Beschluss geht damit mit genügender\nKlarheit hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Vorgaben\nvon Art. 5 SchutzV bezüglich guter Einfügung als erfüllt betrachtete.\nDie Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt, weshalb sich die Rüge der Rekurrenten auf Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör als unbegründet erweist.\n\n4.\nDie Rekurrenten beanstanden in materieller Hinsicht die unzureichende Erschliessung der Baugrundstücke Nrn. 001 und 002. Sie\nrügen, die ungenügende strassenmässige Erschliessung stelle kein\nBauhindernis von untergeordneter Bedeutung dar, welches mit einer\nAuflage beseitigt werden könne. Die Baubewilligung sei deshalb schon\nallein aus diesem Grund aufzuheben.\n\n"}