{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=2a03507011d9c2acd7ede87ce2c32e2d", "Checksum": "8c4a677f71e4b997d657a48b544c4a21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:48:02", "Checksum": "30d7dd25b905f4463c1c09240aec5f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861\n\n1.4.3 Die erforderliche räumliche Nähe der Rekurrenten, die sich alle\nin einer Distanz von weniger als 40 m zum Bauvorhaben befinden,\nwird vorliegend zu Recht nicht bestritten. Folglich muss die besondere\nBetroffenheit der Rekurrenten nicht näher begründet werden, weil sie\naufgrund der Distanz von unter 100 m grundsätzlich zu vermuten ist\n(Urteils des Bundesgerichtes 1C_286/2020 vom 15. Dezember 2020\nErw. 2.4). Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz nennen\ndie Rekursgegner nicht. Sie stellen lediglich das schutzwürdige Interesse der Rekurrenten bei einzelnen Rügen in Abrede. In Bausachen\nwird nach der Rechtsprechung ein praktischer Nutzen allerdings bereits bejaht, wenn das Durchdringen von Rügen dazu führen würde,\ndass das Bauvorhaben im die Beschwerdeführer belastenden Bereich\nnicht oder anders realisiert würde als geplant. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil\nzu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen\nwürde. Sind die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation gegeben, ist der Beschwerdeführer mit sämtlichen Rügen zum Verfahren\nzugelassen, wenn ihm durch die Gutheissung der Beschwerde ein\npraktischer Nutzen entstehen würde. In diesem Rahmen ist eine rügespezifische Beurteilung der Legitimation nicht statthaft. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet hingegen – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_313/2019 vom 28. April 2020 Erw. 2.3; 1C_25/2019 vom 5. März\n2020 Erw. 3.1; BDE Nr. 60/2020 vom 10. Juli 2020 Erw. 1.2.1). Damit\nist die Rekursberechtigung der Rekurrenten vorliegend aufgrund der\nvorhandenen räumlichen Nähe grundsätzlich und unabhängig von den\neinzelnen Rügen gegeben.\n\n1.5 Die Rekursgegner erachten die Einwendung des fehlenden Ma-\nterial- und Farbkonzepts des Vertreters der Rekurrenten in der Stellungnahme vom 12. März 2021 zum Amtsbericht der DMP vom\n29. Januar 2021 als verspätet und erblicken darin einen Verstoss\ngegen Treu und Glauben.\n\n1.5.1 Grundsätzlich sind im Rekursverfahren neue Begehren zulässig, d.h. die Rechtsbegehren können gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich erweitert bzw. geändert werden. Eine\nausdehnende Änderung eines Antrags ist jedoch nur innerhalb der Rekursfrist bzw. der zur Antragstellung angesetzten Nachfrist zulässig\n(GVP 2015 Nr. 67, Erw. 3 mit Hinweisen). Gleiches gilt grundsätzlich\nfür Sachverhaltsdarstellung und Begründung des Rekurses. Auch sie\nhaben im Rahmen der Rekurseingabe bzw. innert der nach Art. 48\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 9/20\nAbs. 2 VRP gesetzten Nachfrist zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_643/2015 vom 3. August 2016 Erw. 2.2.2) – allerspätestens\naber an dem die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich abschliessenden Augenschein (Urteil des Bundesgerichtes 1C_643/2015 vom\n3. August 2016 Erw. 2.2.4; vgl. zum Ganzen BDE Nr. 41/2017 vom\n24. November 2017 Erw. 2.2.1 ff. und BDE Nr. 7/2021 vom 22. Januar\n2021 Erw. 1.3.1 f.).\n\n1.5.2 Die Änderung des Klagegrunds in einer nachträglichen Prozesseingabe ist gemäss Praxis nur zulässig, wenn die Gegenpartei\nzustimmt. Fehlt deren Einwilligung, so kann die entscheidende Behörde eine Änderung des Klagegrunds dennoch zulassen, sofern daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens\nzu erwarten ist. Die Behörde hat sich für diesen Entscheid vorab an\nprozessökonomischen Gesichtspunkten zu orientieren. Die Geltendmachung neuer Bauhinderungsgründe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder einer allfälligen Frist zur Rekursergänzung wird in der Regel\nzugelassen, wenn bereits erhebliche Abklärungen getroffen worden\nsind und die bisherige Arbeit für die Beurteilung des geänderten Klagegrunds verwendbar ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,\nBern 1997, Art. 26 N 8). Führt die Beurteilung des neuen Bauhinderungsgrunds dagegen zu einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Rekursverfahrens, insbesondere durch zusätzliche Beweismassnahmen, werden im Rekursverfahren verspätet vorgebrachte Bauhinderungsgründe nicht berücksichtigt (BDE Nr. 41/2017\nvom 24. November 2017 Erw. 2.2.6).\n\n1.5.3 Die Rekurrenten bringen zwar keine Gründe vor, weshalb es\nihnen im Rahmen der Rekursschrift nicht möglich gewesen sei, die anlässlich der Stellungnahme vom 12. März 2021 zum Amtsbericht der\nDMP vom 29. Januar 2021 erstmals vorgebrachte Rüge vorzubringen.\nAllerdings haben sie den Einwand des fehlenden Material- und Farbkonzepts immerhin in der Stellungnahme vom 12. März 2021 zum\nAmtsbericht der DMP vom 29. Januar 2021 und damit noch während\nder Sachverhaltsermittlung im Rekursverfahren vorgebracht, weshalb\nder nachträgliche Einwand dennoch nicht verspätet erfolgt ist. Ausserdem wirft die Rüge des fehlenden Material- und Farbkonzepts hauptsächlich rechtliche Fragen auf, die keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen bedürfen und somit zu keiner Verzögerung des Rekursverfahrens führen. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen lässt sich aus dieser nachträglichen Rüge nicht ableiten. Auf die in der Stellungnahme\nvom 12. März 2021 erhobene Rüge ist deshalb in den nachfolgenden\nErwägungen einzugehen.\n\n1.6 Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz aufgehoben worden\n\n"}