{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=2a03507011d9c2acd7ede87ce2c32e2d", "Checksum": "8c4a677f71e4b997d657a48b544c4a21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:48:02", "Checksum": "30d7dd25b905f4463c1c09240aec5f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 beantragen die\nRekursgegner, vertreten durch Dr.iur. Rudolf Schwager,\nRechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Erschliessung sei hinreichend, da für die Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage nur ein kurzes\nTeilstück der N.___strasse beansprucht werden müsse und deren\nBreite aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und der guten\nÜbersichtlichkeit genüge. Die Verneinung der hinreichenden Erschliessung durch die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz der\nRechtsgleichheit, da sich die Frage einer Aufklassierung der\nN.___strasse in eine Gemeindestrasse zweiter Klasse aufgrund der\nAnzahl Wohneinheiten bereits bei der Bewilligung des Neubaus auf\nGrundstück Nr. 007 (Haus zur N.___) hätte stellen müssen. Die angefochtene Baubewilligung verstosse auch nicht gegen das Koordinationsgebot, da mit der Auflage, dass mit den Abbruch- und Bauarbeiten\nerst begonnen werden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen sei, eine hinreichende\nVerknüpfung von Baubewilligungs- und Teilstrassenplanverfahren erfolgt sei. Mit dem Korrekturgesuch seien die Höhe des Hauses Nord\nsowie die Zahl und Grösse der Dachgauben reduziert worden,\nwodurch – in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das Architektenkollegium – eine gute Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche Umgebung gegeben sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für\ndie Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des\nStrassenabstands seien erfüllt, da weder die Verkehrssicherheit noch\nandere öffentliche Interessen oder Interessen von Nachbarn beeinträchtigt würden. Das Baureglement schreibe für die Kernzone keinen\nGebäudeabstand vor. Selbst wenn aber in der Kernzone ein Gebäudeabstand von 8 m gelten würde, sei die Unterschreitung gestützt auf\nArt. 24 BauR zulässig. Die Einfahrt in die Tiefgarage sei verkehrssicher ausgestaltet. Auch die Knotensichtweiten seien – selbst für den\nFall der Verbreiterung der N.___strasse – gegeben. Die Auswirkungen\nder neuen Überbauung auf die Wohnhäuser auf den Grundstücken\nNrn. 005 und 006 seien massvoll und keineswegs übermässig, da\ndiese Häuser deutlich höher lägen.\n\nc) Auf Antrag der Rekursgegner erfolgte vom 3. Januar 2018 bis\n31. Oktober 2020 eine mehrmals verlängerte Sistierung des Rekursverfahrens, zuerst zur Erarbeitung eines allfälligen Korrekturgesuchs,\ndanach aufgrund des inzwischen eingeleiteten Teilstrassenplanverfahrens für den Ausbau der N.___strasse.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 5/20\nd) Mit Beschluss vom 21. November 2018 wies der Stadtrat Z.___\ndas im Rahmen der Einsprache gegen das Bauvorhaben gestellte Gesuch der Rekurrenten um Erlass einer Planungszone über die Grundstücke Nrn. 001 und 002 mit der Begründung ab, es solle bewusst darauf verzichtet werden, mittels Erlass einer Planungszone der derzeit\nlaufenden Revision der Ortsplanung von Z.___ Vorwirkung zu verschaffen.\n\ne) Mit Schreiben vom 19. November 2020 ersucht der Vertreter der\nRekursgegner, das Rekursverfahren wieder fortzusetzen, weil das\nTeilstrassenplanverfahren inzwischen erstinstanzlich abgeschlossen\nund dagegen bereits zwei Rekurse beim Baudepartement (Verfahren\nNrn. 20-3788 und 20-3795) erhoben worden seien.\n\nf) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Dezember 2020\nwurde die Sistierung des Rekursverfahrens Nr. 17-3861 aufgehoben\nund die kantonale Denkmalpflege (DMP) zur Erstellung eines Amtsberichts eingeladen.\n\ng) Mit Amtsbericht vom 29. Januar 2021 führt die DMP aus, die neu\ngeplante Bebauung nehme in den wesentlichen Punkten die Schutzziele der Schutzverordnung auf. Die eigenständige Architektur füge\nsich gut in den Bestand ein und trage auch der geforderten baulichen\nVerdichtung angemessen Rechnung. Die Bauten seien massstäblich\ngut proportioniert und würden den Dialog mit den ortsbildprägenden\nBauten der Umgebung aufnehmen, ohne diese zu beeinträchtigen.\nUnter Berücksichtigung der Topografie lägen die geplanten Gebäudeund Firsthöhen durchwegs im Bereich der angrenzenden, ortsbaulich\nbedeutsamen Bauten. Es erfolge durch die geplanten Neubauten\nkeine wesentliche Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands. Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Februar 2021 führt die DMP aus,\ndie von der Vorinstanz bewilligte Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der M.___strasse erscheine aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich und verlange nach einer Ausnahmebewilligung. Demgegenüber werde die Unterschreitung des Abstands zur\nN.___strasse zwar ortsbaulich als passend empfunden, könne aber\nnicht aus den Zielen des Ortsbildschutzes abgeleitet werden.\n\nh) Mit Amtsbericht vom 19. Februar 2021 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, die Kombination aus privater Grundstückszufahrt\nund Strassenknoten M.___strasse/N.___strasse verstosse einerseits\ngegen die Norm 40 050 (\"Grundstückszufahrten\") der Vereinigung\nSchweizerischer Strassenfachleute (VSS) sowie gegen Art. 65 f.\nBauR und sei andererseits auch nicht genügend verkehrssicher. Die\nnötigen Sichtweiten auf die öffentlichen Strassen könnten bei der geplanten Grundstückszufahrt nicht eingehalten werden, da es sich um\neine schleifende Zufahrt handle; eine solche sei schon aus grundsätzlichen Sicherheitsaspekten zu vermeiden. Auch sei die Breite der\nN.___strasse im Einmündungsbereich in die M.___strasse sowohl im\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 6/20\nBestand als auch mit dem geplanten Strassenprojekt nicht ausreichend, um eine verkehrssichere Erschliessung der an der\nN.___strasse liegenden Grundstücke sicherzustellen.\n\n"}