{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=2a03507011d9c2acd7ede87ce2c32e2d", "Checksum": "8c4a677f71e4b997d657a48b544c4a21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:48:02", "Checksum": "30d7dd25b905f4463c1c09240aec5f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861\n\nd) Der Rechtsvertreter der Einsprecher hielt nach Erhalt der Korrekturpläne und weiterer Unterlagen an der Einsprache fest und ergänzte die Begründung in dem Sinn, dass auch eine ungenügende\nstrassenmässige Erschliessung vorliege.\n\ne) Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 erteilte die Baukommission der\nStadt Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Sie\nhiess die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.___, L.___, C.___,\nD.___, der E.___, der O.___ AG, von G.___ sowie H.___ bezüglich\nder ungenügenden Erschliessung und der Unzulässigkeit einer Ersatzabgabe für fehlende Besucherparkplätze gut, wies sie im Übrigen jedoch ab. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es brauche keine\nPlanungszone. Das Bauvorhaben füge sich gut in die Umgebung ein,\nwas auch das Architektenkollegium der Stadt Z.___ bestätigt habe;\ndamit seien die Vorgaben von Art. 5 SchutzV erfüllt. Auch sehe Art. 12\nBauR bewusst keine Bestimmungen zur äusseren Erscheinungsform\nvon Bauten und Anlagen vor; Art. 67 BauG komme vorliegend nicht\nzur Anwendung, womit auch keine maximale Gebäudehöhe gelte. Als\nRichtwert werde jedoch Art. 6 des früheren, bis 14. Dezember 2012\ngeltenden Baureglements der Gemeinde X.___ beigezogen, welcher\neine maximale Gebäudehöhe von 8 m vorgesehen habe. Das Haus\nSüd überschreite diese damals geltende Gebäudehöhe bloss um 5 %.\nDie Unterschreitung des Strassenabstands sei ein charakteristisches\nMerkmal des Ortsbilds und solle im Ortsbildschutzgebiet von Neubauten übernommen werden. Da die Verkehrssicherheit nicht gefährdet\nsei, rechtfertige sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach\nArt. 108 Abs. 2 Bst. a des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt\nStrG). Die Voraussetzungen von Art. 24 BauR seien erfüllt, weshalb\nder interne Gebäudeabstand zwischen den Häusern Nord und Süd auf\n6 m reduziert werden dürfe. Mit dem Korrekturgesuch seien die Dachgauben und Fensterflächen verkleinert worden, womit sie sich nun gut\nin die Umgebung einfügten. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage halte\nsämtliche Vorgaben ein. Der bestehenden unzureichenden Erschliessung begegnete die Baukommission mit einer Auflage in der Baubewilligung, wonach mit den Abbruch- und Bauarbeiten erst begonnen\nwerden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der\nN.___strasse in Rechtskraft erwachsen sei. In Bezug auf die ungenügende Zahl an Besucherparkplätzen verfügte die Baukommission zu-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 3/20\ndem die Auflage, dass in der Tiefgarage vier frei zugängliche Parkplätze für Besucher anzubieten seien. Die privatrechtliche Einsprache\nnach Art. 684 ZGB wies die Baukommission mit der Begründung ab,\ndas Bauvorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, welche\nübermässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zur Folge haben könnten.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___, L.___, C.___, D.___, die\nE.___, die O.___ AG, G.___ sowie H.___ durch ihren Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 26. Juni 2017 Rekurs beim Baudepartement. Mit\nRekursergänzung vom 24. Juli 2017 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Das Rekursverfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheides des Stadtrates über das Begehren um Erlass\neiner Planungszone zu sistieren.\n\n2. Es sei der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid\nder Vorinstanz vom 06. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben.\n\n3. Das Baugesuch sei aus öffentlich-rechtlichen und aus\nprivatrechtlichen Gründen (Art. 684 ZGB) abzuweisen,\neventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, das Begehren um Erlass einer\nPlanungszone hätte zuständigkeitshalber dem Stadtrat zur Entscheidung unterbreitet werden müssen. Die Baukommission sei dazu nicht\nzuständig gewesen. Die ungenügende Erschliessung stelle kein Bauhindernis von untergeordneter Bedeutung dar, welches mit einer Auflage beseitigt werden könne. Mit der Erteilung der Baubewilligung trotz\nfehlender hinreichender Erschliessung sei die Koordinationspflicht verletzt worden. Das bewilligte Bauvorhaben präjudiziere das nachfolgende Strassenplanverfahren. Die schiefwinkligen, ineinander verschränkten Baukörper mit übermässig vielen und zu grossen Gauben\nsowie unruhiger, heterogener Fensteranordnung und horizontal schief\nverlaufenden Dächern würden sich nicht gut ins Ortsbild einfügen; damit würden die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 1\nBauR verletzt. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands – sowohl zur M.___strasse als auch\nzur N.___strasse – sei zu Unrecht erfolgt, weil die Verkehrssicherheit\nnicht gewährleistet sei. Auch die Reduktion des Gebäudeabstands von\n8 m auf 6 m sei unzulässig, weil die dafür nötigen Voraussetzungen\nvon Art. 24 BauR nicht erfüllt seien. Da Art. 12 BauR keine konkreten\nVorschriften zur äusseren Erscheinungsform von Bauten und Anlagen\nenthalte, gelte subsidiär Art. 67 BauG. Der Niveaupunkt des Hauses\nNord könne, wenn der Geländeverlauf in der Umgebung berücksichtigt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 4/20\nwerde, nicht stimmen. Die spitzwinklige Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage genüge den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht. Die\nübermässige Höhe des Hauses Nord habe negative Immissionen im\nSinn von Art. 684 ZGB für die benachbarten Rekurrenten zur Folge.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, den Rekurs\nunter Kostenfolge abzuweisen.\n\n"}