{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=2a03507011d9c2acd7ede87ce2c32e2d", "Checksum": "8c4a677f71e4b997d657a48b544c4a21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:48:02", "Checksum": "30d7dd25b905f4463c1c09240aec5f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.04.2021 17-3861\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 17-3861\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 22.04.2021\nEntscheiddatum: 08.04.2021\n\nBDE 2021 Nr. 29\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die\nbestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante\nNeubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu\nerteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und\nAbbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für\nden Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden\nErschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis,\ndas mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine\nGrundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines\nBauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz\ndas Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige\nErschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell\nbehandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht\nverstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht erhoben.)\n\nBDE 2021 Nr. 29 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n17-3861\n\nEntscheid Nr. 29/2021 vom 8. April 2021\n\nRekurrenten A.___\nB.___\nC.___\nD.___\nE.___\nF.___\nG.___\nH.___\nalle vertreten durch lic.iur. Titus Marty, Rechtsanwalt, Obere Bahnhofstrasse 11, 9501 Wil\n\ngegen\n\nVorinstanz Baukommission Z.___ (Entscheid vom 6. Juni 2017)\n\nRekursgegner I.___\nvertreten durch Dr.iur. Rudolf Schwager, Rechtsanwalt, Poststrasse 23, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Abbruch der bestehenden Gebäude und Neubau von\nzwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage)\nSachverhalt\n\nA.\nJ.___, Y.___, und K.___, X.___, sind Eigentümer der Grundstücke\nNrn. 001 und 002, beide Grundbuch X.___, an der M.___strasse in\nX.___. Die beiden Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan\nder früheren Gemeinde X.___ vom 14. Dezember 2012 in der Kernzone und gemäss Schutzverordnung der früheren Gemeinde X.___\nvom 30. August 1995 (SchutzV) im Ortsbildschutzgebiet. Sie sind mit\neinem Wohn- sowie einem Wohn- und Gewerbehaus (Vers.-Nrn. 003\nund 004) überbaut. In unmittelbarer Nachbarschaft der beiden Grundstücke befinden sich mehrere Einzelschutzobjekte.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 8. Juli 2016 beantragten die I.___, W.___,\nbei der Baukommission der Stadt Z.___ die Baubewilligung zum Abbruch der bestehenden Gebäude Vers.-Nrn. 003 und 004 sowie zum\nNeubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage\nauf den Grundstücken Nrn. 001 und 002. Die Zu- und Wegfahrt soll\nüber die N.___strasse erfolgen.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 19. August bis 1. September 2016\nerhoben A.___, L.___, C.___, D.___ sowie H.___, alle X.___, wie auch\ndie E.___, V.___, und die O.___AG, Z.___, sowie G.___, U.___, gemeinsam öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache nach\nArt. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt\nZGB) gegen das Bauvorhaben. Mit Einspracheergänzung vom\n23. September 2016, in welcher neu alle Einsprecher von lic.iur. Titus\nMarty, Rechtsanwalt, Wil, vertreten wurden, rügten sie, das Bauvorhaben verletze die kantonalgesetzlichen Bestimmungen für die Kernzone\nbzw. die subsidiäre Regelung von Art. 67 des Baugesetzes vom\n6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG). Es missachte zudem die\nfür die Kernzone geltende besondere Gestaltungsvorschrift von Art. 12\nAbs. 1 des Baureglements der früheren Gemeinde X.___ vom 14. Dezember 2012 (BauR). Der für das Haus Nord ermittelte Niveaupunkt\nsei falsch ermittelt worden, was eine Überschreitung der\nGebäudehöhe zur Folge habe. Die geltenden Strassenabstände von\n4 m gegenüber der M.___strasse und von 3 m gegenüber der\nN.___strasse würden unterschritten, ohne dass Gründe für die\nErteilung einer Ausnahmebewilligung vorlägen. Die geplanten fassadenbündigen Dachgauben würden gegen die Vorschriften für Dachaufbauten verstossen und die Dachlandschaft beeinträchtigen. Lediglich zwei Besucherparkplätze seien nicht ausreichend, und sie lägen\nzudem an einem ungeeigneten, die Verkehrssicherheit gefährdenden\nOrt. Die Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage sei nicht verkehrssicher\nausgestaltet. Das Bauvorhaben habe übermässige Auswirkungen auf\ndie beiden direkt angrenzenden Grundstücke Nrn. 005 und 006 zur\nFolge; aufgrund der übermässigen Höhe der geplanten Gebäude\nwerde den Eigentümern dieser Grundstücke Licht und Besonnung wie\nauch Sicht entzogen. Als Eventualantrag beantragten die Einsprecher\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 2/20\nden Erlass einer Planungszone durch den Stadtrat und die Sistierung\ndes Baubewilligungsverfahrens bis zum Inkrafttreten des neuen Baureglements der Stadt Z.___.\n\nc) Am 15. Februar 2017 reichten die Gesuchsteller angepasste\nPläne ein. Die Höhe des Hauses Nord wurde um 65 cm gesenkt. Auf\ndie Wohnung im Westflügel des Erdgeschosses wurde verzichtet und\ndas Haus Süd leicht abgedreht, wobei der Gebäudeabstand von 6 m\nzum Haus Nord im Innenhof beibehalten wurde. Bei beiden Häusern\nwurden die Längen der Dachgauben um jeweils 15 cm reduziert und\ndie Befensterung jener der unteren Geschosse angepasst.\n\n"}