c) Der Bauabschlag des Gemeinderates Z.___ vom 17. August 2016 die beiden Obergeschosse betreffend gemäss Ziff. 2 wird bestätigt. d) Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates Z.___ vom 17. August 2016 den Rückbau der beiden Obergeschosse betreffend wird bestätigt. Für den Rückbau wird eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt.