2014 Erw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend war die unrechtmässige Nutzung des Grundstücks Nr. 001 bis in das Jahr 1984 zurück zu beurteilen. Zudem machte der nachträgliche Beizug des Rechtsvertreters erst nach dem Rekursaugenschein weitere Ein- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 28/30 gaben nötig. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, dass der Rekurrent 1 die Rekurrentin 2 für ihre Umtriebe ausgangsgemäss mit Fr. 300.– ausseramtlich entschädigt. Entscheid 1. Die Rekursverfahren Nrn. 16-5936 und 16-5954 werden vereinigt. 2. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, im Verfahren Nr. 16-5936 wird abgewiesen.