Dass ihr gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Baudepartement praxisgemäss eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwaltsoder einen anderen Branchentarif in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– zu (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar