Darüber hinaus ist der Rückbau der eigenmächtig eingebauten Balken- und Primärstruktur anzuordnen. Der Rekurs des Rekurrenten 1 ist in diesem Sinn abzuweisen bzw. der Rekurs der Rekurrentin 2 gutzuheissen und der Einspracheentscheid entsprechend aufzuheben. 8.