7. Zusammengefasst sind für die nachgesuchte hobbymässige Haltung von sieben Pferden weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 RPG noch jene für eine ausserordentliche nach Art. 24 ff. RPG erfüllt. Dementsprechend ist die angefochtene Bewilligung für die Sanierung und Nutzung der Scheune Vers.-Nr. 004 und den Allwetterplatz aufzuheben. Die angefochtene Rückbauverfügung betreffend die beiden Obergeschosse ist zu bestätigen. Darüber hinaus ist der Rückbau der eigenmächtig eingebauten Balken- und Primärstruktur anzuordnen.