6.5.4 Der Rekurrent 1 hat vorgängig keine Baubewilligung eingeholt. Folglich kann er sich auf keinen Investitionsschutz berufen, der aus der Baubewilligung fliessen würde. Es muss deshalb unberücksichtigt bleiben, dass durch den angeordneten Abbruch ein kostspieliges Bauvorhaben verloren geht. Wer ohne Baubewilligung baut, tut dies auf eigenes Risiko, auch auf die Gefahr hin, die Baute nachträglich beseitigen zu müssen. Die Scheune Vers.-Nr. 004 selbst war eigenen An-