6.5.3 Auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren gilt zum Teil das Dispositionsprinzip. Dieser Grundsatz wird aber durch das Offizialprinzip einschränkt: Die Rechtsmittelinstanz ist nicht oder nur beschränkt an die Parteibegehren gebunden (HÄFELIN/MÜLLER/UH- LMANN, a.a.O., N 1813). Bezüglich der Umsetzung von Art. 130 Abs. 2 BauG steht der politischen Gemeinde – anders als im Bereich der Ortsplanung, wo ihr nötiger Ermessensspielraum gewahrt bleibt, kein Autonomiebereich zu, weshalb die Wiederherstellungsverfügung im Rekursverfahren durch das Baudepartement geändert werden darf (VerwGE B 2016/228 vom 27. Dezember 2018 Erw.