6.5.1 Nachdem klar ist, dass der Rekurrent 1 auf dem Grundstück Nr. 001 weder gewerblich noch hobbymässig sieben Pferde halten darf und somit eine Zweckänderung der Scheune Vers.-Nr. 004 lediglich ohne bauliche Massnahmen in Frage kommt, müsste zumindest ein Nutzungsverbot der eigenmächtig sanierten Scheune geprüft werden. Ein blosses Benützungsverbot genügt aber regelmässig nicht, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands definitiv zu erreichen, da ein solches in der Regel ungeeignet ist. So wäre deren Einhaltung ohne einen unverhältnismässigen Aufwand gar nicht kontrollierbar und würde die Kapazität der Vollzugsbehörde bei weitem