Zwar führt eine Wiederherstellung für ihn zu einer erheblichen Vermögenseinbusse. Dieses private Interesse vermag indes das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Wiederherstellung nicht aufzuwiegen, zumal er nicht gutgläubig gehandelt hat bzw. sich den fehlenden guten Glauben seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen muss. Sodann spielt es auch keine Rolle, dass die Nutzung legal wäre, wenn jemand anders, etwa ein Landwirt, die Scheune nutzen und entsprechend umbauen würde, wie die Vorinstanz vorbringt.