wieder dazu anhalten musste, die rechtskräftigen Rückbauverfügungen durchzusetzen. Die Einhaltung der Rechtsordnung und die Durchsetzung der Baubewilligungen wären nicht mehr gewährleistet, wenn Abweichungen, selbst wenn sie die nachbarlichen Interessen nicht untragbar beeinträchtigen, unter den vorliegenden Umständen toleriert würden. Würde im Streitfall auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet, so wäre fortan bei ähnlich gelagerten Verstössen eine Durchsetzung der Bauordnung nicht mehr sichergestellt. Dies gilt im vorliegenden Fall besonders, wo die Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 seit Jahrzehnten wider besseren Wissens illegal Pferde halten.