6.4 Die widerrechtliche Haltung von sieben Pferden zur Freizeitnutzung in der für Landwirte vorbehaltenen Zone mit den entsprechenden baulichen Massnahmen sowie die Realisierung von mehreren hundert Quadratmetern Auslauffläche stellen keine bloss geringfügige Abweichung vom Erlaubten dar; die hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone ist vorliegend weder zonenkonform noch kann