004 und der Reitplatz seien rechtmässig bzw. stünden mit der Baubewilligung in Einklang (BGE 136 II 359 Erw. 7 ff. S. 365; Urteil des Bundesgerichtes 1C_533/2015 vom 6. Januar 2016 Erw. 3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, haben die zuständigen Behörden die nachträgliche Umwandlung der Scheunen in Pferdestallungen wiederholt verweigert und verfügt, dass der eigenmächtig erstellte Reitplatz zurückgebaut werden müsse. 6.3.6 Nach dem Gesagten kann sich der Rekurrent 1 nicht auf seinen guten Glauben berufen.