Ebenfalls unbehelflich in diesem Zusammenhang wäre, wenn der Rechtsvorgänger ihm zugesichert hätte, dass er die Scheune für die hobbymässige Haltung von sieben Pferden (weiter) nutzen und sanieren dürfe. Eine solche Zusicherung würde keinen Vertrauensschutz auslösen, sondern allenfalls privatrechtliche Gewährleistungsansprüche.