6.3.4 Der Rekurrent 1 reichte sein Baugesuch am 25. März bzw. 3. April 2014 somit im Wissen um die kritische Haltung des zustimmungsbedürftigen AREG ein. Folglich kann der Rekurrent daraus, dass ihm Mitarbeiter des Bauamts fälschlicherweise zur Auskunft gegeben hatten, dass er zumindest diejenigen Balken einbauen dürfe, die für die Statik unerlässlich seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass solche baulichen Veränderungen das übliche Mass einer blossen baubewilligungsfreien Renovation offensichtlich sprengen, musste dem Rekurrenten 1 auch klar sein, dass Mitarbeiter des Bauamtes selbst auf kommunaler Stufe keine Entscheidungskompetenz haben.