6.3.2 Soweit der Rekurrent 1 einwendet, das eingezogene Obergeschoss sei ja bloss ein Ersatz für den vormaligen tieferen Boden gewesen, muss ihm entgegengehalten werden, dass sein Rechtsvorgänger die Decke des vormaligen etwa 2,3 m hohen Kuhstalls bereits im Jahr 2006 herausgebrochen hatte. Das Gesuch für den 3,6 m hohen Boden bzw. dessen eigenmächtiger Einbau erfolgte erst im Jahr 2015. Zwischen Abbruch bzw. Zerstörung und dem Wiederaufbau darf aber nicht allzu viel Zeit verstreichen, ansonsten es am geforderten andauernden Interesse an der Weiternutzung fehlt (Art. 42 Abs. 4 RPV).