5.8.2 Für die zulässige Grösse des Allwetterplatzes gilt Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV. Demnach beträgt die Fläche 150 m2 pro Pferd, bei Gruppenausläufen ab dem sechsten Pferd 75 m2 und bei einem allenfalls vom Stall abgesetzten Allwetterauslauf maximal 800 m2. Auch für Aussenanlagen gilt, dass sie keinen überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen (Art. 24e Abs. 5 in Verbindung mit Art. 24d Abs. 3 RPG).