Ein solcher Allwetterauslauf darf nur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errichtet werden, was etwa bei einer starken Hangneigung der Fall wäre. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Allwetterauslauf kombiniert zu verwenden, d.h. sowohl für den Auslauf als auch für die Nutzung der Pferde, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 20/30 Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (Art. 24e Abs. 4 RPG; Wegleitung, a.a.O., S. 16 f.).