Der Rechtsvorgänger des Rekurrenten nahm von dieser Bewilligung innert Frist jedoch keinen Gebrauch und reduzierte weder die Boxen, noch baute er den Allwetterplatz zurück. Dementsprechend waren die Pferde noch während des Rekursaugenscheins in der Scheune Vers.-Nr. 003 eingestallt. Davon abgesehen, dass die Baubewilligung vom 14. März 2011 lediglich eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen zum Inhalt hatte, kann der Rekurrent 1 somit auch deshalb nichts zu Gunsten seiner mit Fr. 50'000.– veranschlagten Umbaupläne ableiten, weil die Baubewilligung vom 15. August 2011 – wie gesagt – längst verwirkt ist (Art. 88 Abs. 1 BauG).