Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 18/30 Rekurrent 1 eine Treppe und einen Warenlift eingebaut. Mit dem teilweisen Abbruch durch den Vorgänger und dem eigenmächtigen Wiederaufbau durch den Rekurrenten 1 sowie den restlichen umfassenden Sanierungsarbeiten ist die Scheune aber nicht mehr in ihrer bewilligten Ursprungssubstanz erhalten, womit eine weitere Grundvoraussetzung von Art. 24e Abs. 1 RPG fehlt. Daran ändert nichts, dass die Scheune früher ebenfalls über zwei intakte Zwischenböden verfügt hatte. Entscheidend ist, dass diese zwischenzeitlich vollständig entfernt bzw. verrottet sind.