5.6 Mit Art. 24e Abs. 1 RPG soll verhindert werden, dass Ruinen für die hobbymässige Tierhaltung umgenutzt werden. Mit anderen Worten muss das Umnutzungsobjekt in seiner Substanz noch erhalten sein. Dem steht insbesondere ein freiwilliger Abbruch oder die Zerstörung durch ein Elementarereignis entgegen; auch in diesen Fällen ist die Baute nicht mehr in der Substanz erhalten und darf deshalb für die hobbymässige Tierhaltung nicht wiederaufgebaut werden (MUGGLI, a.a.O., N 9 zu Art. 24e RPG). Die Voraussetzungen von Art.