Dabei lassen die Vorinstanz und das AREG aber ausser Acht, dass es vorliegend um eine Ausnahmebewilligung für zonenfremde bauliche Massnahmen geht und dass der Rückbau illegal gewordener Bauten und Anlagen nicht ohne weiteres angeordnet werden kann. Demnach muss bei der Prüfung der konkreten Verhältnisse auch geprüft werden, ob die Freizeitbeschäftigung, die den baulichen Massnahmen zu Grunde liegt, von den Bewohnern einer nahen Wohnbaute auf Dauer hobbymässig ausgeübt werden kann. Mit anderen Worten reicht es nicht, dass Gesuchsteller die Tiere bloss für eine