5.5.4 Das AREG hat die Zustimmung gleichwohl mit der Begründung erteilt, dass die Bewilligung für die hobbymässige Pferdehaltung ohnehin von Gesetzes wegfalle, wenn die Voraussetzungen von Art. 24e RPG nicht mehr erfüllt seien (Art. 42d Abs. 7 RPV). Die Baubehörde ihrerseits begründet die Bewilligung damit, dass der Rekurrent 1 und seine Lebenspartnerin über genügend Erfahrung betreffend Pferdehaltung hätten. Dabei lassen die Vorinstanz und das AREG aber ausser Acht, dass es vorliegend um eine Ausnahmebewilligung für zonenfremde bauliche Massnahmen geht und dass der Rückbau illegal gewordener Bauten und Anlagen nicht ohne weiteres angeordnet werden kann.