Dass ein derart zeitintensives Hobby ohne fremde Hilfe praktisch von lediglich einer Person auf Dauer ausgeübt werden kann, ist nicht vorstellbar, selbst wenn im konkreten Fall die Betroffene eine Ausbildung im Pferdesport besitzt. Bei einer Bewilligung nach Art. 24e RPG dürfen Dritte für die Betreuung der Tiere nicht beigezogen werden (Art. 42b Abs. 3 RPV; MUGGLI, a.a.O., N 11 zu Art.