5.5.1 Die Rekurrentin 2 ist mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_587/2014 vom 23. Juli 2015 Erw. 5 der Meinung, dass in der Landwirtschaftszone als Freizeitbeschäftigung maximal fünf Pferde gehalten werden dürften. Eine konkrete Obergrenze hat das Bundesgericht für hobbymässig gehaltene Pferde aber nicht festgelegt. Im angerufenen Entscheid hat das Gericht aber immerhin ausgeführt, dass fünf Pferde, die bei der örtlichen Inspektion angetroffen worden seien, eine Zahl sei, die an der Grenze dessen liege, was durch die Haltung von Freizeitpferden bewältigt werden könne. Im Entscheid 1C_347/2017 vom 23. März 2018 Erw.