5.4.1 Voraussetzung für eine Bewilligung von baulichen Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Art. 24e RPG ist, dass diese den Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen, eine tierfreundliche Haltung gewährleisten und dass sie in ihrer Substanz noch erhalten sind. Neue Aussenanlagen werden bewilligt, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Im Interesse einer tierfreundlichen Haltung können solche Anlagen grösser als die gesetzlichen Mindestmasse dimensioniert werden, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Anlage reversibel erstellt wird.