Als Rechtsänderung gelten neben Gesetzesänderungen hauptsächlich Änderungen der raumplanerischen Nutzungsordnung. Diese Bestimmung gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Zonenwidrigkeit der Bauten allein durch tatsächliche Änderungen, namentlich wegen der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs, entstanden ist. Aus den Akten geht hervor, dass der vorliegende Landwirtschaftsbetrieb im August 1985, mithin nach dem massgeblichen Stichtag aufgegeben wurde. Art. 24c RPG scheidet somit ebenfalls aus. Dazu kommt, dass Art. 24c RPG von vornherein nicht auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen anwendbar ist (Art. 41 Abs. 2 RPV).