Die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung bleibt vorbehalten. Diese Bestimmung enthält eine Besitzstandsgarantie zu Gunsten bestehender, zonenwidrig gewordener Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Diese erstreckt sich nach konstanter Rechtsprechung (BGE 129 II 396) und herrschender Lehre aber nur auf Bauten und Anlagen, die vor dem 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert und auf Grund einer späteren Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind. Als Rechtsänderung gelten neben Gesetzesänderungen hauptsächlich Änderungen der raumplanerischen Nutzungsordnung.