5.1 Die Grundnorm für eine erleichterte Ausnahmebewilligung findet sich in Art. 24c RPG. Sie konkretisiert die Besitzstandsgarantie für alle Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 14 zu den Vorbemerkungen zu Art. 24 RPG). Art. 24c RPG gestattet, zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu erneuern, massvoll zu ändern oder wiederaufzubauen, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung bleibt vorbehalten.