4.3 Der Rekurrent 1 und seine Lebenspartnerin D.___ sind unbestrittenermassen keine Landwirte. Sowohl der hobby- als auch gewerbsmässigen Pferdehaltung durch Nichtlandwirte kommt kein landwirtschaftlicher Charakter zu (Urteil des Bundesgerichtes 1C_347/2017 vom 23. März 2018 Erw. 3.2.4. mit Hinweisen). Mangels Zonenkonformität ist somit für die vorliegende Pferdehaltung keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG möglich.